OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

Gefährliche Güter – RID

Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) bildet den Anhang C zum COTIF und seine Anlage. Diese Ordnung findet Anwendung auf den internationalen Verkehr.

 

Mit der Richtlinie 2008/68/EG wird das RID in das interne Recht der EU übertragen und gilt dort damit auch für innerstaatliche Beförderungen. OTIF und Europäische Kommission haben die hierzu nötige Koordination eingerichtet.

 

Die Vorschriften für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter sind dank der Koordinationsarbeiten zwischen der UNECE in Genf und der OTIF auch mit den Vorschriften für die Straßenbeförderung (ADR) und denen für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen (ADN) harmonisiert.

 

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: EnglishFranzösisch

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: Französische Fassung, Englische Fassung

 

Gültig ab 1. Januar 2025

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Gültig ab 1. Januar 2023

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnis

Fehlerverzeichnis 1 
30.06.2023
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2023

Weitere Sprachfassung

Gültig ab 1. Januar 2021

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnis

Fehlerverzeichnis 1 
06.07.2021
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2021

Weitere Sprachfassung

Gültig ab 1. Januar 2019

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
08.03.2019
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2019

FEHLERVERZEICHNIS 2
05.02.2020
Korrekturen zu der seit 1. Januar 2019 geltenden Ausgabe des RID

Weitere Sprachfassung

RID Fassung 2017, gültig ab 1. Januar 2017

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
30.11.2016
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2017

FEHLERVERZEICHNIS 2
19.12.2017
Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2017

Weitere Sprachfassung

RID Fassung 2015, gültig ab 1. Januar 2015

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1 zur RID-Ausgabe 2015 28.11.2014
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2015 berücksichtigt

FEHLERVERZEICHNIS 2 zur RID-Ausgabe 2015 01.05.2014
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2015 berücksichtigt

Weitere Sprachfassung

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2013

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
(betrifft nur die gedruckte englische Fassung des RID 2013).

FEHLERVERZEICHNIS 2
09.04.2013
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2013 berücksichtigt.

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2011

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Dänemark (2023) Dänemark (2025) 

Norwegen (synoptische Darstellung von RID und ADR)

Slowakei (2023) Slowakei (2025)

2 November 2020
Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Gaskesselwagen.
2 November 2020
Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Kesselwagen für flüssige Stoffe.
6. Januar 2020
Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN
9. Januar 2019
Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 12972 (Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks) zur Einhaltung der Vorschriften des RID
13. August 2018
Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 13094:2015
12. Dez. 2005
Allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

Anlässlich ihrer 13. Tagung im November 2021 hat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses beschlossen, auf der Website der OTIF eine Liste mit Auslegungen bestimmter Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zu veröffentlichen. In der Liste sind Auslegungen zusammengefasst, die keine Änderung der Ordnung selbst zur Folge haben.

 

Bei jeder Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Fragen zur Auslegung des RID zu stellen. Diese werden unter einem ständigen Tagesordnungspunkt behandelt. Einige dieser Fragen führen zu einer Änderung des Textes des RID-Textes; bei anderen Fragen wird hingegen eine Erläuterung im Bericht der Ständigen Arbeitsgruppe als ausreichend angesehen.

 

Um eine aufwändige Suche in den Berichten der Ständigen Arbeitsgruppe zu vermeiden, wurde die folgende Liste erstellt:

Vorschriften des Kapitels 4.4 für die Verwendung von Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 15. Tagung (Bern/hybrid, 23. und 24. November 2022) bestätigt, dass die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterhin für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen gelten, die gemäß der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.4.59 weiterverwendet werden (siehe Absatz 13 des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2022-B).

 

Anwendung des Unterabschnitts 5.3.1.2 RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern)

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 16. Tagung (London, 20. bis 23. November 2023) bestätigt, dass der Unterabschnitt 5.3.1.2 RID auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern) gilt (siehe Absatz 25 und Anlage III des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2023-A).

 

Interpretation:      Der Unterabschnitt 5.3.1.2 gilt auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern).

 

Herleitung:           Der Unterabschnitt 5.3.1.2 regelt unter anderem das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern.

 

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 ist

–     ein Großcontainer ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung von Kleincontainer entspricht,

–     ein Kleincontainer ein Container mit einem Innenvolumen von höchstens 3m3 und

–     ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ebenfalls ein Container, der allerdings über bestimmte landverkehrsspezifische Konstruktionsmerkmale verfügt.

 

Da Wechselaufbauten (Wechselbehälter) somit nicht nur als Container, sondern wegen eines Innenvolumens von mehr als 3 m3 als Großcontainer gelten, unterliegen sie den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.3.1.2.

 

Verfahren bei Überschreitung des für die Zwischenprüfung festgelegten Datums

 

Wenn das für die Zwischenprüfung festgelegte Datum überschritten wurde, muss eine Zwischenprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 durchgeführt werden oder es darf alternativ eine wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2 durchgeführt werden.

Siehe Absatz 12 und Anlage I des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2024-B.

 

Anbringung des SV-Kennzeichens gemäß Absatz 6.8.3.2.9.6


Die in Absatz 6.8.3.2.9.6 vorgeschriebene Anbringung des SV-Kennzeichens gilt nur für Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter und gelöster Gase, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind. An Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, MEGC und Batteriewagen, deren Elemente Druckgefäße sind, darf das SV-Kennzeichen nicht angebracht werden.

Siehe Absatz 11 und Anlage I des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2024-B.

 

Die Mitgliedstaaten, die das RID (Anlage C zum COTIF) anwenden, sind verpflichtet, dem Sekretariat der OTIF gewisse Schlüsseldokumente für die sichere Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu übermitteln. Das Sekretariat informiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten auf der Website der OTIF.

 

Nachstehend sind die Stellen des RID aufgeführt, an denen eine Mitteilungspflicht festgelegt ist. Beim Anklicken der jeweiligen Fundstelle erscheinen ein einleitender Text und Links zu den von den verschiedenen Staaten übermittelten Mitteilungen. Im Rahmen des zweijährigen Überarbeitungsrhythmus für das RID kann diese Liste um zusätzliche Fundstellen erweitert werden.

 

Gemäß Absatz 1.1.4.5.2 können die betroffenen Mitgliedstaaten für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des RID, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden. Der Mitgliedstaat, von dem die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text der Vereinbarung mit.

Gemäß Unterabschnitt 1.4.1.3 kann ein Mitgliedstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen. Der Mitgliedstaat teilt dem Sekretariat der OTIF derartige Abweichungen mit.


Dem Sekretariat wurden bisher keine derartigen Abweichungen zur Kenntnis gebracht.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die zuständige Behörde, welche die Initiative zu einer solchen zeitweiligen Abweichung ergreift, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text dieser Abweichung mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle den Text der zeitweiligen Abweichung sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Abweichung unterzeichnet haben. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

 

Nummer der Vereinbarung

RID 2/2024: Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird

RID 2/2023: Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

RID 2/2022: Beförderung des Affenpockenvirus

RID 1/2022: Beförderung von Farbresten (Abfälle)

RID 7/2021: Umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung

RID 4/2021 : Beförderung von BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2

RID 5/2020: Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

 

Abgelaufene zeitweilige Abweichungen 

RID 1/2024: Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest kontaminiert sind

RID 1/2023: Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender

RID 9/2021: Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513

RID 8/2021: Umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082
und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung

RID 6/2021: Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT
EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUMIONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT
AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

RID 5/2021: Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2

RID 3/2021: Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2

RID 2/2021: Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern
3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind

RID 1/2021: Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

RID 8/2020: Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2

RID 6/2020: Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

RID 4/2020: Wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks
und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen
6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID

RID 3/2020: Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2

RID 2/2020: Wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt
6.10.4 des RID

RID 1/2020: Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

RID 2/2019: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2019

RID 1/2019: Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019

RID 1/2016: Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden

RID 2/2015: Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden

RID 1/2015: Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

RID 5/2014: Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2014

RID 4/2014: Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014

RID 3/2014: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2014

RID 2/2014: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014

RID 1/2014: Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2014

RID 5/2013: Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2013

RID 4/2013: Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2013

RID 3/2013: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2013

RID 2/2013: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013

RID 1/2013: Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2013

RID 7/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2012

RID 6/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2012

RID 5/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2012

RID 4/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2012

RID 3/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2012

RID 2/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2012

RID 1/2012: Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2012

RID 13/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 13/2011

RID 12/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 12/2011

RID 11/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 11/2011

RID 10/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 10/2011

RID 9/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2011

RID 8/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2011

RID 7/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2011

RID 6/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2011

RID 5/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011

RID 4/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2011

RID 3/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2011

RID 2/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2011

RID 1/2011: Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2011

RID 6/2010: Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2010

RID 5/2010: Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2010

RID 4/2010: Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402
(Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I

RID 3/2010: Multilaterale Vereinbarung RID 3/2010
gemäß Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

RID 2/2010: Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2010

RID 1/2010: Durchführung der Zwischenprüfung, wenn das auf dem Kesselwagen oder auf einer Tafel angegebene Datum der nächsten Prüfung noch nicht durch den Buchstaben “L” gemäß Absatz 6.8.2.5.2 ergänzt ist

RID 8/2009: Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2009

RID 7/2009: Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2009

Gemäß Abschnitt 1.8.4 RID teilen die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen mit.


Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.1 RID hat der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates ein Unfallbericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.2 RID leitet der jeweilige Mitgliedstaat erforderlichenfalls einen Bericht an das Sekretariat der OTIF zur Information der übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Berichte über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

 

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR

Schweiz

Niederlande

06.03.2015
14.01.2011
24.09.2009  « version révisée/überarbeitete Fassung/revised version »
20.08.2002 +  Anlage 1Anlage 2 (nur EN)

Österreich

Schweden

Gemäß Absatz 1.8.6.2.4.2 RID müssen die RID-Vertragsstaaten ein aktuelles Verzeichnis aller von ihnen zugelassenen Prüfstellen veröffentlichen. Die Website der OTIF muss einen Verweis auf dieses Verzeichnis enthalten. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen RID-Vertragsstaaten verantwortlich.

Gemäß Abschnitt 1.9.4 muss die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates das Sekretariat der OTIF über ergänzende Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) unterrichten.

Belgien nur EN und FR

Dänemark (nur EN)

Niederlande (nur EN)

Schweden (nur EN)

Kapitel 3.3 Sondervorschrift 661: Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien

Gemäß Sondervorschrift 661 des Kapitels 3.3 ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID oder dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt. Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates, die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der OTIF über die Genehmigung informieren.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Deutschland
Eisenbahnbeförderung

Straßenbeförderung (informativ)

Gemäß Abschnitt 6.2.5 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. 

Deutschland

Norwegen

Vereinigtes Königreich

RID-19002-RC: Technical Code BR 30: Explosion Suppressor Valve Head Assemblies for Use in Explosion Protection Systems, Issue 1, June 2015 (nur EN)

RID-19003-RC: Technical Code BR 31: Quick Release Valve Assemblies For Use In Fire Protection Systems (nur EN)

RID-19004-RC: BS EN 12094-4: Fixed Fire Fighting System. Components for gas extinguishing system.
Requirements and test methods for container valve assemblies and their actuators.
BS EN ISO 11117: Gas cylinders. Valve protection caps and valve guards. Design, construction and tests. (nur EN)

RID-19005-RC: AMT03: Transportable gas cylinders – refillable welded steel cylinders containing adsorbent materials for sub-atmospheric gas storage and delivery (excluding acetylene) (nur EN)

Tschechische Republik

RID-18003-RC-e: Technical Code. Methodology Instruction. Design, construction, production and test for cylinders with a volume of less than 0.5 l (nur EN)

Gemäß Absatz 6.8.2.4.6 RID müssen die Mitliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Sachverständigen mitteilen, die für die jeweiligen Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben.


Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten Sachverständigen. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Gemäß Unterabschnitt 6.8.2.7 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von RID-Tanks die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-schen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Spanien (nur F)

Anhang C-RID

Erläuternde Bemerkungen

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