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Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck
Das erste Internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (I.Ü.P.) wurde am 23. Oktober 1924 verabschiedet und trat am 1. Oktober 1928 in Kraft.
Das I.Ü.P. entsprang der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund eines sehr starken Wachstums des internationalen Eisenbahnverkehrs internationale Rechtsvorschriften und -grundsätze zu verabschieden.
Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, ein 1893 in Bern gegründetes supranationales Organ, war damals für die Überwachung des I.Ü.P. und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (I.Ü.G.) zuständig.
Das I.Ü.P. wurde später in das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) integriert und bildet dessen Anhang A oder die „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen“ (ER CIV).