OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration

Gemäß Artikel 38 COTIF 1999 steht der Beitritt zum Übereinkommen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offen, die dadurch Mitglieder der OTIF werden.

In Artikel 38 COTIF sind zwei wesentliche Bedingungen für einen solchen Beitritt festgelegt:

Die genauen Beitrittsbedingungen für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration müssen in einer zwischen der OTIF und der regionalen Organisation geschlossenen Vereinbarung festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden. Der Beitritt von regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration wird gemäß der mit der OTIF geschlossenen Vereinbarung rechtswirksam.

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