Notifizierungen der Mitgliedstaaten

nopic
Die Mitgliedstaaten, die das RID (Anlage C zum COTIF) anwenden, sind verpflichtet, dem Sekretariat der OTIF gewisse Schlüsseldokumente für die sichere Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu übermitteln. Das Sekretariat informiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten auf der Website der OTIF.

Nachstehend sind die Stellen des RID aufgeführt, an denen eine Mitteilungspflicht festgelegt ist. Beim Anklicken der jeweiligen Fundstelle erscheinen ein einleitender Text und Links zu den von den verschiedenen Staaten übermittelten Mitteilungen. Im Rahmen des zweijährigen Überarbeitungsrhythmus für das RID kann diese Liste um zusätzliche Fundstellen erweitert werden.

1.1.4.5.2: Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten für Teilstrecken, auf denen ein Wagen nicht auf der Schiene befördert wird

Gemäß Absatz 1.1.4.5.2 können die betroffenen Mitgliedstaaten für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des RID, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden. Der Mitgliedstaat, von dem die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text der Vereinbarung mit.

1.4.1.3: Abweichungen bei der Übertragung von Pflichten gemäß 1.4.2 und 1.4.3

Gemäß Unterabschnitt 1.4.1.3 kann ein Mitgliedstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen. Der Mitgliedstaat teilt dem Sekretariat der OTIF derartige Abweichungen mit.
Dem Sekretariat wurden bisher keine derartigen Abweichungen zur Kenntnis gebracht.

1.5.1.1: Zeitweilige Abweichungen (multilaterale Sondervereinbarungen)

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die zuständige Behörde, welche die Initiative zu einer solchen zeitweiligen Abweichung ergreift, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text dieser Abweichung mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle den Text der zeitweiligen Abweichung sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Abweichung unterzeichnet haben. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Nummer der Vereinbarung

  • RID 1/2024: Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest kontaminiert sind
  • RID 2/2023: Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
  • RID 1/2023: Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
  • RID 2/2022: Beförderung des Affenpockenvirus
  • RID 1/2022: Beförderung von Farbresten (Abfälle)
  • RID 7/2021: Umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung
  • RID 4/2021 : Beförderung von BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2
  • RID 5/2020: Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
1.8.4: Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

Gemäß Abschnitt 1.8.4 RID teilen die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

1.8.5.2: Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern gemäß 1.8.5

Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.1 RID hat der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates ein Unfallbericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.2 RID leitet der jeweilige Mitgliedstaat erforderlichenfalls einen Bericht an das Sekretariat der OTIF zur Information der übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Berichte über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR

1.8.6.2.4.2: Akkreditierte Prüfstellen

Gemäß Absatz 1.8.6.2.4.2 RID müssen die RID-Vertragsstaaten ein aktuelles Verzeichnis aller von ihnen zugelassenen Prüfstellen veröffentlichen. Die Website der OTIF muss einen Verweis auf dieses Verzeichnis enthalten. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen RID-Vertragsstaaten verantwortlich.

Tschechischen Republik

Schweiz

1.9.4: Ergänzende Vorschriften gemäß 1.9.2 a) und b)

Gemäß Abschnitt 1.9.4 muss die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates das Sekretariat der OTIF über ergänzende Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) unterrichten.

  • Kapitel 3.3 Sondervorschrift 661: Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien

Gemäß Sondervorschrift 661 des Kapitels 3.3 ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID oder dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt. Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates, die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der OTIF über die Genehmigung informieren.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Deutschland
Eisenbahnbeförderung
KE-TEC GmbH_3

Straßenbeförderung (informativ)

5.4.0.2: Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN
5.4.1.4.1: Abweichungen von der Sprachenregelung für das Beförderungspapier
6.2.5: Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten technischen Regelwerke für Druckgefäße

Gemäß Abschnitt 6.2.5 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

  • Vereinigtes Königreich
    • RID-19002-RC: Technical Code BR 30: Explosion Suppressor Valve Head Assemblies for Use in Explosion Protection Systems, Issue 1, June 2015 (nur EN)
    • RID-19003-RC: Technical Code BR 31: Quick Release Valve Assemblies For Use In Fire Protection Systems (nur EN)
    • RID-19004-RC: BS EN 12094-4: Fixed Fire Fighting System. Components for gas extinguishing system.
      Requirements and test methods for container valve assemblies and their actuators.
      BS EN ISO 11117: Gas cylinders. Valve protection caps and valve guards. Design, construction and tests. (nur EN)
    • RID-19005-RC: AMT03: Transportable gas cylinders – refillable welded steel cylinders containing adsorbent materials for sub-atmospheric gas storage and delivery (excluding acetylene) (nur EN)
  • Tschechische Republik
    • RID-18003-RC-e: Technical Code. Methodology Instruction. Design, construction, production and test for cylinders with a volume of less than 0.5 l (nur EN)
6.8.2.4.6: Anerkannte Sachverständige für die Durchführung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen

Gemäß Absatz 6.8.2.4.6 RID müssen die Mitliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Sachverständigen mitteilen, die für die jeweiligen Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten Sachverständigen. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

6.8.2.7: Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten technischen Regelwerke für RID-Tanks

Gemäß Unterabschnitt 6.8.2.7 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von RID-Tanks die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-schen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.