Home » Rechtstexte » COTIF » Eisenbahnvertragsrecht
- Die OTIF
- Tätigkeiten
- Governance und Revision des COTIF
- Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit
- Gefährliche Güter
- Technische Interoperabilität
- Rechtstexte
- Veranstaltungen
- Medien
- Protokoll von Luxemburg
- Mitgliederzugang
Eisenbahnvertragsrecht
Zur Harmonisierung der vertraglichen Beziehungen im internationalen Eisenbahnverkehr enthält das COTIF Einheitliche Rechtsvorschriften (ER) betreffend
den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV).
Die ER CIV gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages.
Darüber hinaus gelten die ER CIV auch für den Multimodalverkehr
- wenn eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, neben der grenzüberschreitenden Eisenbahnbeförderung auch eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Inlandsverkehr eines Mitgliedstaates umfasst,
- wenn eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, zusätzlich zur Eisenbahnbeförderung auch eine See- oder grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern umfasst, gelten diese einheitlichen Rechtsvorschriften ebenfalls, sofern die See- oder Binnenschiffsbeförderung auf Linien erfolgt, die in die Liste der Linien eingetragen sind;
den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM).
Die ER CIM gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Eisenbahnbeförderung von Gütern, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages.
Darüber hinaus gelten die ER CIM auch für den Multimodalverkehr,
- wenn eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, neben der grenzüberschreitenden Eisenbahnbeförderung auch eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Inlandsverkehr eines Mitgliedstaates umfasst;
- wenn eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, zusätzlich zur Eisenbahnbeförderung auch eine See- oder grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern umfasst, gelten die ER CIM ebenfalls, sofern die See- oder Binnenschiffsbeförderung auf Linien erfolgt, die in die Liste der Linien eingetragen sind;
den Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV).
Die ER CUV gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM;
den Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI).
Die ER CUI gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. Die ER CUI gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.
Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV
In Ergänzung zur Eisenbahnbeförderung können die Mitgliedstaaten die Anwendung der ER CIV auf die Beförderung von Personen im Seeverkehr oder im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr ausweiten. Voraussetzung für eine solche multimodale Beförderung im Rahmen der ER CIV ist die Eintragung der Linien zur See und auf Binnengewässern in die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV.
Die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV ist in folgende Abschnitte gegliedert
Liste der Eisenbahnstrecken CIV
Die ER CIV sind generell auf den internationalen Eisenbahnverkehr auf dem gesamten Netz eines Mitgliedstaates anwendbar. Allerdings kann jeder Staat, der Partei eines Übereinkommens über die durchgehende internationale Eisenbahnbeförderung von Personen, vergleichbar mit den ER CIV, ist, gemeinsam mit seinem Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen erklären, die ER CIV nur auf die auf einem Teil seiner Eisenbahninfrastruktur (d. h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) durchgeführten Beförderungen anzuwenden. Diese Eisenbahnstrecken werden in die Liste der Eisenbahnstrecken CIV eingetragen.
Die Liste der Eisenbahnstrecken CIV ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM
In Ergänzung zur Eisenbahnbeförderung können die Mitgliedstaaten die Anwendung der ER CIM auf die Beförderung von Gütern im Seeverkehr oder im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr ausweiten. Voraussetzung für eine solche multimodale Beförderung im Rahmen der ER CIM ist die Eintragung der Linien zur See und auf Binnengewässern in die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.
Die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Liste der Eisenbahnstrecken CIM
Die ER CIM sind generell auf den internationalen Eisenbahnverkehr auf dem gesamten Netz eines Mitgliedstaates anwendbar. Allerdings kann jeder Staat, der Partei eines Übereinkommens über die durchgehende internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, vergleichbar mit den ER CIM, ist, gemeinsam mit seinem Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen erklären, die ER CIM nur auf die auf einem Teil seiner Eisenbahninfrastruktur (d. h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) durchgeführten Beförderungen anzuwenden. Diese Eisenbahnstrecken werden in die Liste der Eisenbahnstrecken CIM eingetragen.
Die Liste der Eisenbahnstrecken CIM ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Abweichungen von den ER CIV/CIM
- bei Beförderungen, die ausschließlich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen durchgeführt werden, wenn dazwischen kein anderer Bahnhof liegt,
- bei Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten mit Transit durch einen Nichtmitgliedstaat.
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten – Abweichungen gemäß Artikel 4 § 1 CIV und Abweichungen gemäß Artikel 4 § 1 CIM
Vereinigtes Königreich – Frankreich