OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

Eisenbahnvertragsrecht

Zur Harmonisierung der vertraglichen Beziehungen im internationalen Eisenbahnverkehr enthält das COTIF Einheitliche Rechtsvorschriften (ER) betreffend

 

den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV).

Die ER CIV gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages.

 

Darüber hinaus gelten die ER CIV auch für den Multimodalverkehr

den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM).

Die ER CIM gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Eisenbahnbeförderung von Gütern, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages.

 

Darüber hinaus gelten die ER CIM auch für den Multimodalverkehr,

den Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV).

Die ER CUV gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM;

den Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI).

Die ER CUI gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz, Geschäftssitz oder der Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. Die ER CUI gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.

In Ergänzung zur Eisenbahnbeförderung können die Mitgliedstaaten die Anwendung der ER CIV auf die Beförderung von Personen im Seeverkehr oder im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr ausweiten. Voraussetzung für eine solche multimodale Beförderung im Rahmen der ER CIV ist die Eintragung der Linien zur See und auf Binnengewässern in die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV.

 

Die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV ist in folgende Abschnitte gegliedert

Die ER CIV sind generell auf den internationalen Eisenbahnverkehr auf dem gesamten Netz eines Mitgliedstaates anwendbar. Allerdings kann jeder Staat, der Partei eines Übereinkommens über die durchgehende internationale Eisenbahnbeförderung von Personen, vergleichbar mit den ER CIV, ist, gemeinsam mit seinem Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen erklären, die ER CIV nur auf die auf einem Teil seiner Eisenbahninfrastruktur (d. h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) durchgeführten Beförderungen anzuwenden. Diese Eisenbahnstrecken werden in die Liste der Eisenbahnstrecken CIV eingetragen.

 

Die Liste der Eisenbahnstrecken CIV ist in folgende Abschnitte gegliedert:

In Ergänzung zur Eisenbahnbeförderung können die Mitgliedstaaten die Anwendung der ER CIM auf die Beförderung von Gütern im Seeverkehr oder im grenzüberschreitenden Binnenschiffsverkehr ausweiten. Voraussetzung für eine solche multimodale Beförderung im Rahmen der ER CIM ist die Eintragung der Linien zur See und auf Binnengewässern in die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.

 

Die Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die ER CIM sind generell auf den internationalen Eisenbahnverkehr auf dem gesamten Netz eines Mitgliedstaates anwendbar. Allerdings kann jeder Staat, der Partei eines Übereinkommens über die durchgehende internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, vergleichbar mit den ER CIM, ist, gemeinsam mit seinem Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen erklären, die ER CIM nur auf die auf einem Teil seiner Eisenbahninfrastruktur (d. h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) durchgeführten Beförderungen anzuwenden. Diese Eisenbahnstrecken werden in die Liste der Eisenbahnstrecken CIM eingetragen.

 

Die Liste der Eisenbahnstrecken CIM ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die ER CIV und ER CIM sehen für die Mitgliedstaaten in folgenden Fällen die Möglichkeit einer Abweichung von der Anwendung vor:
Abweichungen werden in zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen geregelt.

Abkommen zwischen Mitgliedstaaten – Abweichungen gemäß Artikel 4 § 1 CIV und Abweichungen gemäß Artikel 4 § 1 CIM

Vereinigtes Königreich – Frankreich

Handbuch Eisenbahngüterverkehr

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