- Die OTIF
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- Governance und Revision des COTIF
- Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit
- Gefährliche Güter
- Technische Interoperabilität
- Rechtstexte
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- Protokoll von Luxemburg
- Mitgliederzugang
Schlussdokument
Anmerkung des Depositars in Bezug auf die von der Generalversammlung angenommenen Änderungen des Übereinkommens:
Gemäß Artikel 34 § 1 COTIF sind nur die vom Generalsekretär im Anschluss an die Generalversammlung mitgeteilten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge zusammen mit etwaigen Berichtigungen authentisch. Die Mitteilungen sind auf der Website der OTIF unter Rechtstexte > Depositarmitteilungen.