Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit

 

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Die Anhänge zum COTIF begründen innerhalb der Mitglieder der OTIF ein einheitliches Eisenbahnrecht für den internationalen Eisenbahnverkehr.

Dabei enthalten die Anhänge CIV, CIM, CUV und CUI einheitliche Rechtsvorschriften (ER) zu verschiedenen Eisenbahnverträgen für den internationalen Verkehr:

  • zum Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV),
  • zum Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM),
  • zu den Vertragen über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV),
  • zum Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI).

Die Schaffung eines Eisenbahnvertragsrechts für den internationalen Verkehr zielt darauf ab, insbesondere durch die Festlegung von Haftungsregelungen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Historisch gesehen ist das Eisenbahnvertragsrecht für den internationalen Verkehr das erste und älteste Wirkungsfeld der OTIF. Das erste Übereinkommen über den Vertrag für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern stammt aus dem Jahr 1890 (Internationales Übereinkommen von Bern über den Eisenbahn-Frachtverkehr).

Zur Gewährleistung der Verwaltung und Entwicklung des einheitlichen Eisenbahnrechts wird durch das COTIF selbst ein institutionelles System geschaffen, mit dessen Betrieb und Entwicklung wichtige rechtliche Fragen verbunden sind.

Die effektive Zusammenarbeit der OTIF mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen und Verbänden ist jedoch ebenso entscheidend für die Erreichung ihrer Ziele.

Auf ihrer 15. Tagung im September 2021 beschloss die Generalversammlung, für einen Zeitraum von drei Jahren (September 2021 bis September 2024) einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten.

Der Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit wird in den folgenden Bereichen eine führende Rolle übernehmen:

  • Entwicklung des Rechtssystems der OTIF, insbesondere des Grundübereinkommens und der vier Anhänge betreffend die einheitlichen Rechtsvorschriften zum Eisenbahnvertragsrecht;
  • Lenkung, Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Verbänden.

Dabei ist jedoch zu betonen, dass nur die Generalversammlung oder der Revisionsausschuss zur Änderung des Grundübereinkommens und seiner Anhänge A, B, D, E, F, G befugt sind.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung: law@otif.org

nopicAleksandr Kuzmenko

Leiter der Rechtsabteilung