Beitritt

Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist ein zwischenstaatliches Rechtsinstrument, welches für Staaten in Europa, Asien und Afrika ein einheitliches internationales Eisenbahnrecht bereitstellt. Gemäß Artikel 2 COTIF besteht das Ziel der Organisation darin, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern. Die Rechtstraditionen und die Organisation des Eisenbahnmarktes können zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der OTIF stark variieren. Letztere sowohl wirtschaftlich als auch technisch.

Im COTIF sind drei Arten der OTIF-Mitgliedschaft vorgesehen:

Mitgliedschaft von Staaten (Artikel 37 COTIF)

Staaten werden durch ihren Beitritt zum COTIF zu OTIF-Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten sind somit Vertragspartei des COTIF. Gemäß Artikel 37 kann jeder Beitritt zum COTIF sich nur auf das Übereinkommen in seiner im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes geltenden Fassung beziehen. Artikel 37 COTIF gibt lediglich eine wesentliche Beitrittsvoraussetzung vor – den Betrieb von Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet des betreffenden Staates. Das Bestehen einer direkten Eisenbahnverbindung zu den derzeitigen Mitgliedstaaten ist hingegen keine Voraussetzung für den Beitritt.

Zum Zeitpunkt des Beitrittsantrags zum COTIF kann sich jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen, mit den ER CIV (Anhang A) oder den ER CIM (Anhang B) vergleichbaren Übereinkommens über die durchgehende internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Schiene ist, vorbehalten, die ER CIV und/oder die ER CIM nur auf Beförderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur (d. h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muss genau bezeichnet sein und an die Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschließen. Die Formulierung „an eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschließen“ bezieht sich nur auf Anschlüsse an Strecken von Mitgliedstaaten, auf denen die ER CIM oder die ER CIV Anwendung finden. Es ist jedoch auch möglich, Teile einer terrestrischen Eisenbahninfrastruktur über Seeverbindungen (Linien zur See) mit der Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaats zu verbinden (Artikel 1 § 3 ER CIV und Artikel 1 § 4 ER CIM). Zu einem späteren Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten Eisenbahnstrecken hinzufügen oder streichen, indem sie eine Mitteilung betreffend die Eintragung oder Streichung der betreffenden Teile der Eisenbahninfrastruktur an den Depositar (Generalsekretär) richten.

Eines der wichtigsten Rechte der Mitgliedstaaten ist das Recht, sich innerhalb der Organe der OTIF an der Entstehung und Entwicklung des Völkerrechts im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu beteiligen. Zum Zeitpunkt des Beitritts muss ein Staat entscheiden, welche Teile des einheitlichen COTIF-Rechts (d. h. welche Anhänge) er anwenden wird.

Beitrittsverfahren

Das formelle Beitrittsverfahren besteht aus zwei Stufen: der durch das nationale Recht vorgegebenen nationalen Stufe, gefolgt von der durch das COTIF vorgegebenen internationalen Stufe. Das internationale Verfahren wird nachstehend beschrieben.

1) Ein Staat, der dem COTIF beitreten möchte, reicht beim Depositar (Generalsekretär) einen entsprechenden Antrag ein. Der Beitritt zum COTIF ist die Zustimmungserklärung eines Staates, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Die Beitrittsurkunde ist vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder von einer gehörig bevollmächtigten sonstigen staatlichen Autorität, vorausgesetzt, die Vollmacht wurde vorgelegt. Der Beitrittsurkunde können Vorbehalte und Erklärungen, bestimmte Vorschriften des Grundübereinkommens oder seiner Anhänge nicht anzuwenden, beigefügt werden. Detaillierte Informationen über die formalen Anforderungen an eine Beitrittsurkunde und an Vorbehalte sowie Musterurkunden finden sich im Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF.

2) Der Depositar (Generalsekretär) teilt den Mitgliedstaaten der OTIF den Beitrittsantrag mit.

3) Die Mitgliedstaaten der OTIF haben daraufhin drei Monate Zeit, Einspruch dagegen zu erheben.

4) Nach Ablauf dieser Frist teilt der Depositar (Generalsekretär) dem antragstellenden Staat und den Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag entweder angenommen wurde (weniger als fünf Einsprüche) oder dass er der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird (fünf oder mehr Einsprüche).

5a) Bei weniger als fünf Einsprüchen wird der Beitritt am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Mitteilung des Depositars betreffend die Annahme des Beitrittsantrags folgt.

5b) Haben mindestens fünf Mitgliedstaaten Einspruch erhoben, wird der Beitrittsantrag durch eine positive Entscheidung der Generalversammlung angenommen. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Mitteilung des Depositars betreffend die Annahme des Beitrittsantrags folgt.

Mitgliedschaft regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration (Artikel 38 COTIF)

Eine regionale Organisation für wirtschaftliche Integration wird durch Beitritt zum Übereinkommen Mitglied der OTIF. In Artikel 38 COTIF sind zwei wesentliche Bedingungen für einen solchen Beitritt festgelegt:

  • Die Organisation muss über eine für ihre Mitglieder verbindliche Gesetzgebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, verfügen;
  • mindestens ein Mitgliedstaat der Organisation muss Mitglied der OTIF sein.

Die genauen Beitrittsbedingungen für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration müssen in einer zwischen der OTIF und der regionalen Organisation geschlossenen Vereinbarung festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden. Der Beitritt von regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration wird gemäß der mit der OTIF geschlossenen Vereinbarung rechtswirksam.

Assoziierte Mitgliedschaft (Artikel 39 COTIF)

Ein an der Arbeit der OTIF interessierter Staat, der einbezogen werden möchte, ohne alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen zu müssen, kann assoziiertes Mitglied werden. Assoziierte Mitglieder sind nicht Vertragspartei des COTIF. Die Beteiligung in Form einer solchen Assoziierung soll den späteren Vollbeitritt erleichtern.

In Artikel 39 COTIF ist lediglich eine wesentliche Bedingung für die assoziierte Mitgliedschaft genannt: der Betrieb von Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet des betreffenden Staates.

Beitrittsverfahren

1) Ein Staat, der assoziiertes Mitglied der OTIF werden möchte, muss beim Depositar (Generalsekretär) einen entsprechenden Antrag einreichen. Handlungen zum Zwecke der Beantragung einer assoziierten Mitgliedschaft können vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Minister für auswärtige Angelegenheiten oder sonstigen befugten staatlichen Autoritäten (z. Verkehrsminister usw.) ohne Vorlage einer Vollmacht vollzogen werden. Detaillierte Informationen über die formalen Anforderungen an die Beantragung der assoziierten Mitgliedschaft sowie eine Musterurkunde finden sich im Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF.

2) Der Depositar (Generalsekretär) teilt den Mitgliedstaaten den Antrag mit.

3) Die Mitgliedstaaten der OTIF haben daraufhin drei Monate Zeit, Einspruch dagegen zu erheben.

4) Nach Ablauf dieser Frist teilt der Depositar (Generalsekretär) dem antragstellenden Staat und den Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag entweder rechtsverbindlich angenommen wurde (weniger als fünf Einsprüche) oder dass er der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird (fünf oder mehr Einsprüche).

5a) Bei keinem oder weniger als fünf Einsprüchen gilt der Antrag drei Monate, nachdem er den Mitgliedstaaten vom Depositar mitgeteilt wurde, als angenommen.

5b) Haben mindestens fünf Mitgliedstaaten Einspruch erhoben, wird der Antrag durch eine positive Entscheidung der Generalversammlung angenommen. Der Depositar teilt den OTIF-Mitgliedstaaten das Ergebnis der Entscheidung mit.