Verzeichnis der Auslegungen des RID

Anlässlich ihrer 13. Tagung im November 2021 hat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses beschlossen, auf der Website der OTIF eine Liste mit Auslegungen bestimmter Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zu veröffentlichen. In der Liste sind Auslegungen zusammengefasst, die keine Änderung der Ordnung selbst zur Folge haben.

Bei jeder Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Fragen zur Auslegung des RID zu stellen. Diese werden unter einem ständigen Tagesordnungspunkt behandelt. Einige dieser Fragen führen zu einer Änderung des Textes des RID-Textes; bei anderen Fragen wird hingegen eine Erläuterung im Bericht der Ständigen Arbeitsgruppe als ausreichend angesehen.

Um eine aufwändige Suche in den Berichten der Ständigen Arbeitsgruppe zu vermeiden, wurde die folgende Liste erstellt:

  • Vorschriften des Kapitels 4.4 für die Verwendung von Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen

    Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 15. Tagung (Bern/hybrid, 23. und 24. November 2022) bestätigt, dass die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterhin für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen gelten, die gemäß der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.4.59 weiterverwendet werden (siehe Absatz 13 des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2022-B).

 

  • Anwendung des Unterabschnitts 5.3.1.2 RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern)

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 16. Tagung (London, 20. bis 23. November 2023) bestätigt, dass der Unterabschnitt 5.3.1.2 RID auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern) gilt (siehe Absatz 25 und Anlage III des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2023-A).

Interpretation:      Der Unterabschnitt 5.3.1.2 gilt auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern).

Herleitung:           Der Unterabschnitt 5.3.1.2 regelt unter anderem das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern.

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 ist

–     ein Großcontainer ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung von Kleincontainer entspricht,

–     ein Kleincontainer ein Container mit einem Innenvolumen von höchstens 3m3 und

–     ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ebenfalls ein Container, der allerdings über bestimmte landverkehrsspezifische Konstruktionsmerkmale verfügt.

Da Wechselaufbauten (Wechselbehälter) somit nicht nur als Container, sondern wegen eines Innenvolumens von mehr als 3 m3 als Großcontainer gelten, unterliegen sie den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.3.1.2.