Schiedsgericht

Titel V des COTIF 1999 zum Schiedsgericht sieht ein Schiedsgericht vor, dem Streitigkeiten betreffend die Auslegung des COTIF und die Anwendung desselbigen sowie seiner Anhänge unterbreitet werden können. Es kann sich dabei um Streitigkeiten völkerrechtlicher oder zivilrechtlicher Art handeln.

Darüber hinaus ist das Schiedsgericht auch für die Auslegung und Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation zuständig.

Der Generalsekretär erstellt eine Liste der Schiedsrichter und hält sie auf dem neuesten Stand. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen, die Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes sind, in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.

Elf Mitgliedstaaten (Albanien, Aserbaidschan, Georgien, Irak, Pakistan, Portugal, Rumänien, Russland, Tschechische Republik, Slowakei, Ukraine) haben einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit eingelegt.

Die Klarheit und Solidität der allgemeinen Bestimmungen des COTIF haben eine Befassung dieser Instanz bisher nicht erforderlich gemacht. Bis zum heutigen Tag hat es noch keine Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten oder Auslegungsfragen zum COTIF gegeben, für die das Schiedsgerichtsverfahren angestrengt werden musste, die nationalen Rechtsprechungen unter dem Dach des Einheitsrechts des COTIF haben immer zu zufriedenstellenden Lösungen geführt.

Die Liste der Schiedsrichter ist auf Wunsch beim Sekretariat verfügbar.