OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

Gefährliche Güter – RID

Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) bildet den Anhang C zum COTIF und seine Anlage. Diese Ordnung findet Anwendung auf den internationalen Verkehr.

Mit der Richtlinie 2008/68/EG wird das RID in das interne Recht der EU übertragen und gilt dort damit auch für innerstaatliche Beförderungen. OTIF und Europäische Kommission haben die hierzu nötige Koordination eingerichtet.

Die Vorschriften für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter sind dank der Koordinationsarbeiten zwischen der UNECE in Genf und der OTIF auch mit den Vorschriften für die Straßenbeförderung (ADR) und denen für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen (ADN) harmonisiert.

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: English, Französisch

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: Französische Fassung, Englische Fassung

 
 
Von der 59. Tagung des RID-Fachausschusses angenommene Änderungen (Inkrafttreten noch ausstehend)

Gültig ab 1. Januar 2025

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Weitere Sprachfassung

Gültig ab 1. Januar 2023

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnis

Fehlerverzeichnis 1 
30.06.2023
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2023

Weitere Sprachfassung

Gültig ab 1. Januar 2021

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnis

Fehlerverzeichnis 1 
06.07.2021
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2021

Weitere Sprachfassung

Gültig ab 1. Januar 2019

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
08.03.2019
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2019

FEHLERVERZEICHNIS 2
05.02.2020
Korrekturen zu der seit 1. Januar 2019 geltenden Ausgabe des RID

Weitere Sprachfassung

RID Fassung 2017, gültig ab 1. Januar 2017

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
30.11.2016
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2017

FEHLERVERZEICHNIS 2
19.12.2017
Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2017

Weitere Sprachfassung

RID Fassung 2015, gültig ab 1. Januar 2015

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1 zur RID-Ausgabe 2015 28.11.2014
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2015 berücksichtigt

FEHLERVERZEICHNIS 2 zur RID-Ausgabe 2015 01.05.2014
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2015 berücksichtigt

Weitere Sprachfassung

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2013

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnisse

FEHLERVERZEICHNIS 1
(betrifft nur die gedruckte englische Fassung des RID 2013).

FEHLERVERZEICHNIS 2
09.04.2013
Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2013 berücksichtigt.

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2011

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Dänemark (2023) Dänemark (2025) 

Finnland (2025) – Finnisch – Schwedisch

Ungarn (2025)

Lettland (2025)

Niederlande (2023)

Schweden (2025)

Slowakei (2025)

Spanien (2023) Spanien (2025)

2 November 2020
Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Gaskesselwagen.
2 November 2020
Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Kesselwagen für flüssige Stoffe.
6. Januar 2020
Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN
9. Januar 2019
Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 12972 (Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks) zur Einhaltung der Vorschriften des RID
13. August 2018
Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 13094:2015
12. Dez. 2005
Allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

Anlässlich ihrer 13. Tagung im November 2021 hat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses beschlossen, auf der Website der OTIF eine Liste mit Auslegungen bestimmter Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zu veröffentlichen. In der Liste sind Auslegungen zusammengefasst, die keine Änderung der Ordnung selbst zur Folge haben.

 

Bei jeder Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Fragen zur Auslegung des RID zu stellen. Diese werden unter einem ständigen Tagesordnungspunkt behandelt. Einige dieser Fragen führen zu einer Änderung des Textes des RID-Textes; bei anderen Fragen wird hingegen eine Erläuterung im Bericht der Ständigen Arbeitsgruppe als ausreichend angesehen.

 

Um eine aufwändige Suche in den Berichten der Ständigen Arbeitsgruppe zu vermeiden, wurde die folgende Liste erstellt:

Vorschriften des Kapitels 4.4 für die Verwendung von Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 15. Tagung (Bern/hybrid, 23. und 24. November 2022) bestätigt, dass die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterhin für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen gelten, die gemäß der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.4.59 weiterverwendet werden (siehe Absatz 13 des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2022-B).

 

Anwendung des Unterabschnitts 5.3.1.2 RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern)

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 16. Tagung (London, 20. bis 23. November 2023) bestätigt, dass der Unterabschnitt 5.3.1.2 RID auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern) gilt (siehe Absatz 25 und Anlage III des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2023-A).

 

Interpretation:      Der Unterabschnitt 5.3.1.2 gilt auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern).

 

Herleitung:           Der Unterabschnitt 5.3.1.2 regelt unter anderem das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern.

 

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 ist

–     ein Großcontainer ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung von Kleincontainer entspricht,

–     ein Kleincontainer ein Container mit einem Innenvolumen von höchstens 3m3 und

–     ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ebenfalls ein Container, der allerdings über bestimmte landverkehrsspezifische Konstruktionsmerkmale verfügt.

 

Da Wechselaufbauten (Wechselbehälter) somit nicht nur als Container, sondern wegen eines Innenvolumens von mehr als 3 m3 als Großcontainer gelten, unterliegen sie den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.3.1.2.

 

Verfahren bei Überschreitung des für die Zwischenprüfung festgelegten Datums

Wenn das für die Zwischenprüfung festgelegte Datum überschritten wurde, muss eine Zwischenprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 durchgeführt werden oder es darf alternativ eine wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2 durchgeführt werden.

Siehe Absatz 12 und Anlage I des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2024-B.

Anbringung des SV-Kennzeichens gemäß Absatz 6.8.3.2.9.6

 

Die in Absatz 6.8.3.2.9.6 vorgeschriebene Anbringung des SV-Kennzeichens gilt nur für Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter und gelöster Gase, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind. An Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase, MEGC und Batteriewagen, deren Elemente Druckgefäße sind, darf das SV-Kennzeichen nicht angebracht werden.

Siehe Absatz 11 und Anlage I des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2024-B.

Notifizierungen der Mitgliedstaaten

Anhang C-RID

Erläuternde Bemerkungen

Handbuch RID

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