RID

 

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Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) bildet den Anhang C zum COTIF und seine Anlage. Diese Ordnung findet Anwendung auf den internationalen Verkehr.

Mit der Richtlinie 2008/68/EG wird das RID in das interne Recht der EU übertragen und gilt dort damit auch für innerstaatliche Beförderungen. OTIF und Europäische Kommission haben die hierzu nötige Koordination eingerichtet.

Die Vorschriften für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter sind dank der Koordinationsarbeiten zwischen der UNECE in Genf und der OTIF auch mit den Vorschriften für die Straßenbeförderung (ADR) und denen für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen (ADN) harmonisiert.

 

 

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: English, Französisch

Offizielle Sprachfassungen der OTIF: Französische Fassung, Englische Fassung

2025

Gültig ab 1. Januar 2025

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

 

2023

Gültig ab 1. Januar 2023

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnis Fehlerverzeichnis 1 
30.06.2023
Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2023
Weitere Sprachfassung Russische Fassung
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2021

Gültig ab 1. Januar 2021

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnis
Weitere Sprachfassung

 

2019

Gültig ab 1. Januar 2019

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Anhang C
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnisse
Andere Sprachfassung

 

2017

RID Fassung 2017, gültig ab 1. Januar 2017

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnis
Andere Sprachfassung
2015

RID Fassung 2015, gültig ab 1. Januar 2015

Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr und seine Anlage Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnis
Andere Sprachfassung
2013

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2013

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID)
Fehlerverzeichnis
  • FEHLERVERZEICHNIS 1
    (betrifft nur die gedruckte englische Fassung des RID 2013).
  • FEHLERVERZEICHNIS 2
    09.04.2013
    Die in diesem Fehlerverzeichnis aufgeführten Korrekturen sind in der Online-Ausgabe des RID 2013 berücksichtigt.
2011

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2011

Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID)
2009

Ausgabe gültig ab 1. Januar 2009

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

  • FEHLERVERZEICHNIS 2
    zur gedruckten Ausgabe des RID 200904.05.2009
  • OTIF/RID/NOT/2009/Add.103.12.2008NotifizierungRID-Ausgabe vom 1. Juli 2009Von der 46. Tagung des RID-Fachausschusses (Hamburg, 21. bis 23. Oktober 2008) für eine Inkraftsetzung zum 1. Juli 2009 angenommene Texte
  • FEHLERVERZEICHNIS 1zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT/2009 vom 27. Juni 2008 undzur gedruckten Ausgabe des RID 200903.12.2008

Titelblatt

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Teil 2 – Klassifizierung

Teil 3 – Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen

  • Kapitel 3.2 – Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Teil 4 – Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks

Teil 5 – Vorschriften für den Versand

Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks

Teil 7 – Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Nicht offizieller Teil des RID

RID-20022-CE 2 Nov. 2020 Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Gaskesselwagen.
RID-20021-CE 2 Nov. 2020 Leitlinien. Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Kesselwagen für flüssige Stoffe.
RID-20001-CE 6. Jan. 2020 Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN
RID-19001-CE 9. Jan. 2019 Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 12972 (Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks) zur Einhaltung der Vorschriften des RID
RID-18015-CE 13. Aug. 2018 Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 13094:2015
A 81-03/501.2006/
Add.2
12. Dez. 2005 Allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

Anlässlich ihrer 13. Tagung im November 2021 hat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses beschlossen, auf der Website der OTIF eine Liste mit Auslegungen bestimmter Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zu veröffentlichen. In der Liste sind Auslegungen zusammengefasst, die keine Änderung der Ordnung selbst zur Folge haben.

Bei jeder Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Fragen zur Auslegung des RID zu stellen. Diese werden unter einem ständigen Tagesordnungspunkt behandelt. Einige dieser Fragen führen zu einer Änderung des Textes des RID-Textes; bei anderen Fragen wird hingegen eine Erläuterung im Bericht der Ständigen Arbeitsgruppe als ausreichend angesehen.

Um eine aufwändige Suche in den Berichten der Ständigen Arbeitsgruppe zu vermeiden, wurde die folgende Liste erstellt:

  • Vorschriften des Kapitels 4.4 für die Verwendung von Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen

    Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 15. Tagung (Bern/hybrid, 23. und 24. November 2022) bestätigt, dass die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterhin für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen gelten, die gemäß der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.4.59 weiterverwendet werden (siehe Absatz 13 des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2022-B).

 

  • Anwendung des Unterabschnitts 5.3.1.2 RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern)

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 16. Tagung (London, 20. bis 23. November 2023) bestätigt, dass der Unterabschnitt 5.3.1.2 RID auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern) gilt (siehe Absatz 25 und Anlage III des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2023-A).

Interpretation:      Der Unterabschnitt 5.3.1.2 gilt auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern).

Herleitung:           Der Unterabschnitt 5.3.1.2 regelt unter anderem das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern.

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 ist

–     ein Großcontainer ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung von Kleincontainer entspricht,

–     ein Kleincontainer ein Container mit einem Innenvolumen von höchstens 3m3 und

–     ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ebenfalls ein Container, der allerdings über bestimmte landverkehrsspezifische Konstruktionsmerkmale verfügt.

Da Wechselaufbauten (Wechselbehälter) somit nicht nur als Container, sondern wegen eines Innenvolumens von mehr als 3 m3 als Großcontainer gelten, unterliegen sie den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.3.1.2.

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Die Mitgliedstaaten, die das RID (Anlage C zum COTIF) anwenden, sind verpflichtet, dem Sekretariat der OTIF gewisse Schlüsseldokumente für die sichere Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu übermitteln. Das Sekretariat informiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten auf der Website der OTIF.

Nachstehend sind die Stellen des RID aufgeführt, an denen eine Mitteilungspflicht festgelegt ist. Beim Anklicken der jeweiligen Fundstelle erscheinen ein einleitender Text und Links zu den von den verschiedenen Staaten übermittelten Mitteilungen. Im Rahmen des zweijährigen Überarbeitungsrhythmus für das RID kann diese Liste um zusätzliche Fundstellen erweitert werden.

1.1.4.5.2: Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten für Teilstrecken, auf denen ein Wagen nicht auf der Schiene befördert wird

Gemäß Absatz 1.1.4.5.2 können die betroffenen Mitgliedstaaten für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des RID, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden. Der Mitgliedstaat, von dem die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text der Vereinbarung mit.

1.4.1.3: Abweichungen bei der Übertragung von Pflichten gemäß 1.4.2 und 1.4.3

Gemäß Unterabschnitt 1.4.1.3 kann ein Mitgliedstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen. Der Mitgliedstaat teilt dem Sekretariat der OTIF derartige Abweichungen mit.
Dem Sekretariat wurden bisher keine derartigen Abweichungen zur Kenntnis gebracht.

1.5.1.1: Zeitweilige Abweichungen (multilaterale Sondervereinbarungen)

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die zuständige Behörde, welche die Initiative zu einer solchen zeitweiligen Abweichung ergreift, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text dieser Abweichung mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle den Text der zeitweiligen Abweichung sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Abweichung unterzeichnet haben. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Nummer der Vereinbarung

  • RID 1/2024: Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest kontaminiert sind
  • RID 2/2024: Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird
  • RID 2/2023: Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
  • RID 1/2023: Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
  • RID 2/2022: Beförderung des Affenpockenvirus
  • RID 1/2022: Beförderung von Farbresten (Abfälle)
  • RID 7/2021: Umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung
  • RID 4/2021 : Beförderung von BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2
  • RID 5/2020: Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
1.8.4: Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

Gemäß Abschnitt 1.8.4 RID teilen die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

1.8.5.2: Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern gemäß 1.8.5

Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.1 RID hat der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates ein Unfallbericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.2 RID leitet der jeweilige Mitgliedstaat erforderlichenfalls einen Bericht an das Sekretariat der OTIF zur Information der übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Berichte über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR

1.8.6.2.4.2: Akkreditierte Prüfstellen

Gemäß Absatz 1.8.6.2.4.2 RID müssen die RID-Vertragsstaaten ein aktuelles Verzeichnis aller von ihnen zugelassenen Prüfstellen veröffentlichen. Die Website der OTIF muss einen Verweis auf dieses Verzeichnis enthalten. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen RID-Vertragsstaaten verantwortlich.

Deutschland

Finnland (nur EN)

Tschechischen Republik

Schweiz

1.9.4: Ergänzende Vorschriften gemäß 1.9.2 a) und b)

Gemäß Abschnitt 1.9.4 muss die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates das Sekretariat der OTIF über ergänzende Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) unterrichten.

  • Kapitel 3.3 Sondervorschrift 661: Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien

Gemäß Sondervorschrift 661 des Kapitels 3.3 ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID oder dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt. Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates, die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der OTIF über die Genehmigung informieren.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Deutschland
Eisenbahnbeförderung
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Straßenbeförderung (informativ)

5.4.0.2: Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN
5.4.1.4.1: Abweichungen von der Sprachenregelung für das Beförderungspapier
6.2.5: Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten technischen Regelwerke für Druckgefäße

Gemäß Abschnitt 6.2.5 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

  • Vereinigtes Königreich
    • RID-19002-RC: Technical Code BR 30: Explosion Suppressor Valve Head Assemblies for Use in Explosion Protection Systems, Issue 1, June 2015 (nur EN)
    • RID-19003-RC: Technical Code BR 31: Quick Release Valve Assemblies For Use In Fire Protection Systems (nur EN)
    • RID-19004-RC: BS EN 12094-4: Fixed Fire Fighting System. Components for gas extinguishing system.
      Requirements and test methods for container valve assemblies and their actuators.
      BS EN ISO 11117: Gas cylinders. Valve protection caps and valve guards. Design, construction and tests. (nur EN)
    • RID-19005-RC: AMT03: Transportable gas cylinders – refillable welded steel cylinders containing adsorbent materials for sub-atmospheric gas storage and delivery (excluding acetylene) (nur EN)
  • Tschechische Republik
    • RID-18003-RC-e: Technical Code. Methodology Instruction. Design, construction, production and test for cylinders with a volume of less than 0.5 l (nur EN)
6.8.2.4.6: Anerkannte Sachverständige für die Durchführung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen

Gemäß Absatz 6.8.2.4.6 RID müssen die Mitliedstaaten dem Sekretariat der OTIF die Sachverständigen mitteilen, die für die jeweiligen Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten Sachverständigen. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

6.8.2.7: Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten technischen Regelwerke für RID-Tanks

Gemäß Unterabschnitt 6.8.2.7 hat die zuständige Behörde das Recht, für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von RID-Tanks die Anwendung technischer Regelwerke anzuerkennen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der OTIF ein Verzeichnis der von ihr anerkannten techni-schen Regelwerke übermitteln.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Informationen, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.