Protokoll von Luxemburg

Am 8. März 2024 ist das Protokoll von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (Eisenbahnprotokoll) in Kraft getreten.

nopicMit dem Protokoll von Luxemburg wird eine neue globale Rechtsordnung für die Anerkennung und Priorisierung von drei Arten von Sicherungsrechten geschaffen, die von Gläubigern an Eisenbahnrollmaterial gehalten werden: Das Protokoll sichert Leasinggeber im Rahmen eines Leasingvertrags, Kreditgeber im Rahmen eines gesicherten Darlehens und die Rechte von Verkäufern im Rahmen eines Vorbehaltsverkaufs (wo das Eigentum vorbehalten bleibt).

Diese Sicherungsrechte werden in ein neues internationales Register eingetragen, das rund um die Uhr von der Öffentlichkeit konsultiert werden kann.

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte erfordern eine stärkere Förderung des Schienenverkehrs. Das Protokoll von Luxemburg trägt diesem Entwicklungsbedarf Rechnung. Sein Ziel ist es, mehr und kostengünstigere Finanzierungen aus dem Privatsektor für die Anschaffung von Rollmaterial zu ermöglichen, so dass die Regierungen ihre Ressourcen für die Infrastruktur einsetzen können.

Der Registerführer und der Betrieb des internationalen einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit gemäß Artikel 27 § 1 des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung mit Sitz in Bern, Schweiz.

Das Sekretariat der OTIF fungiert gleichzeitig als Sekretariat der Aufsichtsbehörde.

Weitere Informationen über das Protokoll von Luxemburg erhalten Sie unter info.supervisoryauthority@otif.org.

 

 

[1] Alle Fahrzeuge, die auf Gleisen fahren oder sich auf, über oder unter festen Führungsschienen bewegen, von Hochgeschwindigkeits- bis Leichtbahnzügen, von Lokomotiven und Güterwagen bis hin zu Straßenbahnen und U-Bahnen, von Personenbeförderern auf Flughäfen bis hin zu Eisenbahngerüsten und -kränen in Häfen, fallen unter das Protokoll von Luxemburg.

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