{"id":1083,"date":"2017-05-03T13:28:46","date_gmt":"2017-05-03T13:28:46","guid":{"rendered":"http:\/\/otif.ch\/en\/?page_id=1083"},"modified":"2024-04-24T13:20:19","modified_gmt":"2024-04-24T13:20:19","slug":"2010-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/otif.org\/test\/de\/?page_id=1083","title":{"rendered":"Beitritt"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\">Beitritt<br \/>\n<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone\" src=\"\/fileadmin\/images\/icons\/line.png\" width=\"800\" height=\"1\" \/><\/h3>\n<p>Das \u00dcbereinkommen \u00fcber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist ein zwischenstaatliches Rechtsinstrument, welches f\u00fcr Staaten in Europa, Asien und Afrika ein einheitliches internationales Eisenbahnrecht bereitstellt. Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a02 COTIF besteht das Ziel der Organisation darin, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu f\u00f6rdern, zu verbessern und zu erleichtern. Die Rechtstraditionen und die Organisation des Eisenbahnmarktes k\u00f6nnen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der OTIF stark variieren. Letztere sowohl wirtschaftlich als auch technisch.<\/p>\n<p>Im COTIF sind drei Arten der OTIF-Mitgliedschaft vorgesehen:[\/vc_column_text][vc_toggle title=&#8221;Mitgliedschaft von Staaten (Artikel 37 COTIF)&#8221; el_id=&#8221;1570012178574-031a2831-541b&#8221;]Staaten werden durch ihren Beitritt zum COTIF zu OTIF-Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten sind somit Vertragspartei des COTIF. Gem\u00e4\u00df Artikel 37 kann jeder Beitritt zum COTIF sich nur auf das \u00dcbereinkommen in seiner im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes geltenden Fassung beziehen. Artikel 37 COTIF gibt lediglich eine wesentliche Beitrittsvoraussetzung vor \u2013 den Betrieb von Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet des betreffenden Staates. Das Bestehen einer direkten Eisenbahnverbindung zu den derzeitigen Mitgliedstaaten ist hingegen keine Voraussetzung f\u00fcr den Beitritt.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt des Beitrittsantrags zum COTIF kann sich jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen, mit den ER CIV (Anhang A) oder den ER CIM (Anhang B) vergleichbaren \u00dcbereinkommens \u00fcber die durchgehende internationale Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern auf der Schiene ist, vorbehalten, die ER CIV und\/oder die ER CIM nur auf Bef\u00f6rderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur (d.\u00a0h. auf bestimmten Eisenbahnstrecken) anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muss genau bezeichnet sein und an die Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschlie\u00dfen. Die Formulierung \u201ean eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschlie\u00dfen\u201c bezieht sich nur auf Anschl\u00fcsse an Strecken von Mitgliedstaaten, auf denen die ER CIM oder die ER CIV Anwendung finden. Es ist jedoch auch m\u00f6glich, Teile einer terrestrischen Eisenbahninfrastruktur \u00fcber Seeverbindungen (Linien zur See) mit der Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaats zu verbinden (Artikel\u00a01 \u00a7\u00a03 ER CIV und Artikel\u00a01 \u00a7\u00a04 ER CIM). Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Eisenbahnstrecken hinzuf\u00fcgen oder streichen, indem sie eine Mitteilung betreffend die Eintragung oder Streichung der betreffenden Teile der Eisenbahninfrastruktur an den Depositar (Generalsekret\u00e4r) richten.<\/p>\n<p>Eines der wichtigsten Rechte der Mitgliedstaaten ist das Recht, sich innerhalb der Organe der OTIF an der Entstehung und Entwicklung des V\u00f6lkerrechts im grenz\u00fcberschreitenden Eisenbahnverkehr zu beteiligen. Zum Zeitpunkt des Beitritts muss ein Staat entscheiden, welche Teile des einheitlichen COTIF-Rechts (d.\u00a0h. welche Anh\u00e4nge) er anwenden wird.<\/p>\n<p><em>Beitrittsverfahren<\/em><\/p>\n<p>Das formelle Beitrittsverfahren besteht aus zwei Stufen: der durch das nationale Recht vorgegebenen nationalen Stufe, gefolgt von der durch das COTIF vorgegebenen internationalen Stufe. Das internationale Verfahren wird nachstehend beschrieben.<\/p>\n<p>1) Ein Staat, der dem COTIF beitreten m\u00f6chte, reicht beim Depositar (Generalsekret\u00e4r) einen entsprechenden Antrag ein. Der Beitritt zum COTIF ist die Zustimmungserkl\u00e4rung eines Staates, durch das \u00dcbereinkommen gebunden zu sein. Die Beitrittsurkunde ist vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Minister f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder von einer geh\u00f6rig bevollm\u00e4chtigten sonstigen staatlichen Autorit\u00e4t, vorausgesetzt, die Vollmacht wurde vorgelegt. Der Beitrittsurkunde k\u00f6nnen Vorbehalte und Erkl\u00e4rungen, bestimmte Vorschriften des Grund\u00fcbereinkommens oder seiner Anh\u00e4nge nicht anzuwenden, beigef\u00fcgt werden. Detaillierte Informationen \u00fcber die formalen Anforderungen an eine Beitrittsurkunde und an Vorbehalte sowie Musterurkunden finden sich im <a href=\"http:\/\/otif.org\/fileadmin\/new\/3-Reference-Text\/3A-COTIF99\/Leitfaden_zu_Vertragshandlungen_aufgrund_des_COTIF_RGB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF<\/a>.<\/p>\n<p>2) Der Depositar (Generalsekret\u00e4r) teilt den Mitgliedstaaten der OTIF den Beitrittsantrag mit.<\/p>\n<p>3) Die Mitgliedstaaten der OTIF haben daraufhin drei Monate Zeit, Einspruch dagegen zu erheben.<\/p>\n<p>4) Nach Ablauf dieser Frist teilt der Depositar (Generalsekret\u00e4r) dem antragstellenden Staat und den Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag entweder angenommen wurde (weniger als f\u00fcnf Einspr\u00fcche) oder dass er der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird (f\u00fcnf oder mehr Einspr\u00fcche).<\/p>\n<p>5a) Bei weniger als f\u00fcnf Einspr\u00fcchen wird der Beitritt am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Mitteilung des Depositars betreffend die Annahme des Beitrittsantrags folgt.<\/p>\n<p>5b) Haben mindestens f\u00fcnf Mitgliedstaaten Einspruch erhoben, wird der Beitrittsantrag durch eine positive Entscheidung der Generalversammlung angenommen. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Mitteilung des Depositars betreffend die Annahme des Beitrittsantrags folgt.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-large\" src=\"\/fileadmin\/new\/1-About\/1CD-Accession\/Accession-art37-DE.jpg\" alt=\"\" width=\"2440\" height=\"935\" \/>[\/vc_toggle][vc_toggle title=&#8221;Mitgliedschaft regionaler Organisationen f\u00fcr wirtschaftliche Integration (Artikel 38 COTIF)&#8221; el_id=&#8221;1570012188228-4a7b70a9-d2ba&#8221;]Eine regionale Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Integration wird durch Beitritt zum \u00dcbereinkommen Mitglied der OTIF. In Artikel 38 COTIF sind zwei wesentliche Bedingungen f\u00fcr einen solchen Beitritt festgelegt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Organisation muss \u00fcber eine f\u00fcr ihre Mitglieder verbindliche Gesetzgebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses \u00dcbereinkommens sind, verf\u00fcgen;<\/li>\n<li>mindestens ein Mitgliedstaat der Organisation muss Mitglied der OTIF sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die genauen Beitrittsbedingungen f\u00fcr Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration m\u00fcssen in einer zwischen der OTIF und der regionalen Organisation geschlossenen Vereinbarung festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden. Der Beitritt von regionalen Organisationen f\u00fcr wirtschaftliche Integration wird gem\u00e4\u00df der mit der OTIF geschlossenen Vereinbarung rechtswirksam.[\/vc_toggle][vc_toggle title=&#8221;Assoziierte Mitgliedschaft (Artikel 39 COTIF)&#8221; el_id=&#8221;1570012187139-f92bac28-558b&#8221;]Ein an der Arbeit der OTIF interessierter Staat, der einbezogen werden m\u00f6chte, ohne alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten \u00fcbernehmen zu m\u00fcssen, kann assoziiertes Mitglied werden. Assoziierte Mitglieder sind nicht Vertragspartei des COTIF. Die Beteiligung in Form einer solchen Assoziierung soll den sp\u00e4teren Vollbeitritt erleichtern.<\/p>\n<p>In Artikel 39 COTIF ist lediglich eine wesentliche Bedingung f\u00fcr die assoziierte Mitgliedschaft genannt: der Betrieb von Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet des betreffenden Staates.<\/p>\n<p><em>Beitrittsverfahren<\/em><\/p>\n<p>1) Ein Staat, der assoziiertes Mitglied der OTIF werden m\u00f6chte, muss beim Depositar (Generalsekret\u00e4r) einen entsprechenden Antrag einreichen. Handlungen zum Zwecke der Beantragung einer assoziierten Mitgliedschaft k\u00f6nnen vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Minister f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten oder sonstigen befugten staatlichen Autorit\u00e4ten (z. Verkehrsminister usw.) ohne Vorlage einer Vollmacht vollzogen werden. Detaillierte Informationen \u00fcber die formalen Anforderungen an die Beantragung der assoziierten Mitgliedschaft sowie eine Musterurkunde finden sich im <a href=\"http:\/\/otif.org\/fileadmin\/new\/3-Reference-Text\/3A-COTIF99\/Leitfaden_zu_Vertragshandlungen_aufgrund_des_COTIF_RGB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF<\/a>.<\/p>\n<p>2) Der Depositar (Generalsekret\u00e4r) teilt den Mitgliedstaaten den Antrag mit.<\/p>\n<p>3) Die Mitgliedstaaten der OTIF haben daraufhin drei Monate Zeit, Einspruch dagegen zu erheben.<\/p>\n<p>4) Nach Ablauf dieser Frist teilt der Depositar (Generalsekret\u00e4r) dem antragstellenden Staat und den Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag entweder rechtsverbindlich angenommen wurde (weniger als f\u00fcnf Einspr\u00fcche) oder dass er der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird (f\u00fcnf oder mehr Einspr\u00fcche).<\/p>\n<p>5a) Bei keinem oder weniger als f\u00fcnf Einspr\u00fcchen gilt der Antrag drei Monate, nachdem er den Mitgliedstaaten vom Depositar mitgeteilt wurde, als angenommen.<\/p>\n<p>5b) Haben mindestens f\u00fcnf Mitgliedstaaten Einspruch erhoben, wird der Antrag durch eine positive Entscheidung der Generalversammlung angenommen. Der Depositar teilt den OTIF-Mitgliedstaaten das Ergebnis der Entscheidung mit.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-large\" src=\"\/fileadmin\/new\/1-About\/1CD-Accession\/Accession-art39-DE.jpg\" alt=\"\" width=\"2440\" height=\"935\" \/>[\/vc_toggle][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text] Beitritt Das \u00dcbereinkommen \u00fcber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist ein zwischenstaatliches Rechtsinstrument, welches f\u00fcr Staaten in Europa, Asien und Afrika ein einheitliches internationales Eisenbahnrecht bereitstellt. Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a02 COTIF besteht das Ziel der Organisation darin, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu f\u00f6rdern, zu verbessern und zu erleichtern. 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